Gartenplanung

Auf Grundlage der Besprechung des Vorprojekts kann der Gartenarchitekt die finale Gartenplanung erstellen. Dazu gehören:

  • Weiterentwicklung des Vorprojekts im Massstab 1:100 zum Bauprojekt, unter Berücksichtigung von Anregungen der Bauherrschaft sowie der gesetzlichen und technischen Anforderungen
  • Definitive Wahl von Materialien, Beleuchtung und Ausstattungen
  • Erstellung massstäblicher Detailstudien sowie skizzenhafte Darstellung architektonischer und technischer Details
  • Durchführung des Baubewilligungsverfahrens inklusive aller dafür notwendigen Pläne
  • Erstellung der Offerte für die geplante Gartenanlage
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (Devisierung)

Je nach Gartenarchitekt kann die visuelle Planung ganz unterschiedlich erfolgen. Ganz auf die individuellen Bedürfnisse der Kundschaft angepasst, können ein Plan und verschiedene perspektivische Ansichten von Hand gezeichnet oder das Projekt auf dem Computer dreidimensional dargestellt werden. Dies geht so weit, dass man fertige Vorschläge von möglichen Varianten als Film animiert anschauen und so den zukünftigen Garten aus unterschiedlichsten Winkeln, bei Tag und Nacht, kennenlernen kann.

Bei diesem Grundrissplan kommt gut zur Geltung, dass eckige und asymmetrische Formen bei der Gestaltung im Zentrum standen. Sogar der Schwimmbereich des Schwimmteichs hat eine mehreckige, asymmetrische Form.
Je nach Bodenbelag, der in einer Gartenanlage verwendet wird, kann ein Garten ganz unterschiedlich wirken. Hier wurden gelbe Natursteinplatten eingeplant, was gegenüber einer Rasenfläche natürlich wesentlich weniger pflegeintensiv ist und doch sehr natürlich wirkt.
Bei diesem Projekt wurde die Vorfahrt mit Pflastersteinen gestaltet, diese bilden ein schönes Muster, durch welches der Baum in der Mitte eingerahmt wird. Bilder des fertigen Projekts sind unter der Rubrik “Gartenbau – Bodenbeläge” ersichtlich
Die detaillierten Pläne dienen nicht nur der Bauherrschaft, sie sind auch zwingend notwendig für die Baueingabe eines Projekts bei den zuständigen Behörden.