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Dienstleistungsangebot Winterdienst:
Wir bieten einzelne Einsätze aber auch Winterdienst-Abonnemente an. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Interesse an unserem Schneeräumungs-Angebot haben.
Nützliches Wissen über den Winter und die Pflichten des Eigentümers
Der Schneeräumdienst auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich Sache von Gemeinden und Kantonen, für Privatgrundstücke ist der private Eigentümer zuständig. Der Schnee von Privatgrundstücken darf nicht auf öffentlichem Grund deponiert werden. Um die Schneeräumung muss der Eigentümer besorgt sein. Gemäss Obligationenrecht haftet der Grundeigentümer für Schäden mangels Unterhalt, zum Beispiel für das Ausrutschen einer Person auf eisigen Treppen, Wegen, Zugangswegen und für herunterfallende Eiszapfen. Bei Mietobjekten muss der Vermieter für die Schneeräumung besorgt sein inklusive der Räumung aller Besucherparkplätze. Eine Ausnahme bilden vermietete Parklätze, sie müssen vom Mieter geräumt werden. Die Pflicht den Schnee zu räumen besteht in der Regel während des Tages, also zwischen 7.00 und ca. 21.00. Von Grundeigentümern oder Vermietern aus darf jedoch vorausgesetzt werden, dass sich Personen, die sich auf dem Grundstück bewegen, den Winterverhältnissen anpassen und die geforderte Vorsicht walten lassen.
Mitglied der Geschäftsleitung und Bauführer im Bereich Gartenbau und Gartenunterhalt